Barrierefreie Website nach BFSG: was Unternehmen 2026 wirklich umsetzen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025, und trotzdem weiß kaum ein Betrieb sicher, ob er betroffen ist. Der Beitrag zeigt die drei typischen Fälle, die Ausnahme für Kleinstunternehmen, was die neue Kontrollbehörde im ersten Jahr wirklich getan hat und welche zehn technischen Punkte in der Praxis am häufigsten fehlen.

Datum

/

Kategorie

Webdesign & UX

Webdesign & UX

/

Autor

Dustin Tatarowicz

Dustin Tatarowicz

Barrierefreie Website nach BFSG: was seit Juni 2025 gilt und was 2026 dazukommt

„Betrifft uns dieses Barrierefreiheitsgesetz überhaupt? Wir sind ein Handwerksbetrieb mit zwölf Leuten, keine Bank." Diese Frage hören wir seit gut einem Jahr in fast jedem Erstgespräch, meist mit einem Unterton zwischen Sorge und Genervtheit. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem kursieren Abmahnschreiben, Agentur-Newsletter mit Drohkulisse und sehr viele Halbwahrheiten.

Dieser Beitrag sortiert, was tatsächlich im Gesetz steht, wer betroffen ist und wer nicht, was die neue Kontrollbehörde bisher wirklich getan hat und welche technischen Punkte in der Praxis am häufigsten fehlen. Dazu kommt eine Neuerung vom September 2026, die den technischen Maßstab verschiebt.

Kurzer Hinweis vorweg: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Webdesigner, keine Juristen. Für eine verbindliche Einschätzung eures konkreten Falls empfehlen wir eine Anwältin oder einen Anwalt mit Schwerpunkt IT-Recht.

Woher das Gesetz kommt und was es regelt

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um, den sogenannten European Accessibility Act. Beschlossen wurde es bereits 2021, mit knapp vier Jahren Übergangszeit. Es regelt nicht die Barrierefreiheit „des Internets", sondern eine überschaubare Liste von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher: Telekommunikation, E-Books, Bankdienstleistungen, Apps im Personenverkehr, Selbstbedienungsterminals und, das ist der Punkt für die meisten Unternehmen, „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr".

Hinter diesem sperrigen Begriff steckt laut § 2 des Gesetzes jeder digitale Dienst, der über eine Website oder App „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" erbracht wird. Übersetzt: Überall dort, wo eine Privatperson auf eurer Website etwas kaufen, buchen oder verbindlich bestellen kann, greift das Gesetz.

Bin ich betroffen? Die drei Fälle aus der Praxis

Fast jede Website, die uns begegnet, fällt in einen von drei Fällen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die im Auftrag des Bundes berät, hat dazu in ihren FAQ zum BFSG klare Aussagen gemacht.

Fall 1: die digitale Visitenkarte. Eure Website stellt das Unternehmen vor, zeigt Leistungen, Referenzen, Öffnungszeiten und eine Telefonnummer. Verträge werden am Telefon oder vor Ort geschlossen. Nach Auffassung der Bundesfachstelle fällt eine solche „reine Präsentationswebseite" nicht unter das BFSG, weil die individuelle Anfrage zum Vertragsschluss fehlt. Das gilt auch, wenn ihr eure Produkte dort bewerbt.

Fall 2: Shop, Terminbuchung, Bestellstrecke. Sobald Verbraucher online kaufen, buchen oder reservieren können, seid ihr drin. Die Bundesfachstelle nennt die Online-Terminbuchung ausdrücklich als Beispiel. Das betrifft also nicht nur Online-Händler, sondern auch die Physiopraxis mit Buchungstool, den Friseur mit Terminkalender und den Handwerker, der über die Website kostenpflichtige Wartungspakete bestellbar macht.

Fall 3: die Grauzone Kontaktformular. Ein Formular, über das jemand einfach eine Frage stellt, gilt nach der gängigen Auslegung der BMAS-Leitlinien als allgemeine Kontaktaufnahme und ist unkritisch. Ein Formular, das gezielt der Terminvereinbarung oder Vertragsanbahnung dient („Jetzt Termin anfragen", „Verbindlich bestellen"), rückt näher an Fall 2. Ehrlich gesagt: Diese Abgrenzung ist Auslegung, kein Gesetzestext, und ein Gericht hat sie noch nicht entschieden. Wer auf Nummer sicher gehen will, baut das Formular gleich barrierefrei. Das ist ohnehin kaum Mehraufwand.

Ein Punkt noch, der oft übersehen wird: Das BFSG schützt Verbraucher. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, also reines B2B-Geschäft betreibt, ist nach Aussage der Bundesfachstelle nicht betroffen. Sobald aber auch Privatkunden bestellen können, zählt das.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen, und wo sie nicht greift

Hier steckt die wichtigste Entlastung für kleine Betriebe. Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Weil der Verkauf über einen Webshop rechtlich eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" ist, gilt die Ausnahme auch für den kleinen Online-Shop. Das Beispiel der IHK bringt es auf den Punkt: Ein Kosmetikstudio mit acht Beschäftigten, Online-Terminbuchung und Cremeverkauf über die Website ist nicht betroffen. Ein Friseursalon mit zwölf Beschäftigten und Terminbuchung schon.

Die Ausnahme hat zwei Grenzen. Erstens gilt sie nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller, Importeure oder Händler, die selbst BFSG-Produkte wie E-Reader oder Terminals in Verkehr bringen. Zweitens ist sie eine Ausnahme von der Pflicht, nicht von der Sinnhaftigkeit. Dazu gleich mehr. Wie Teilzeitkräfte oder Auszubildende bei „weniger als zehn Personen" gezählt werden, beantwortet die Bundesfachstelle übrigens nicht. Bei Betrieben nahe an der Grenze lohnt der Blick zum Anwalt.

Fristen: was seit dem 28. Juni 2025 gilt und was bis 2030 Zeit hat

Die oft zitierte Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 wird regelmäßig falsch verstanden. Sie gilt nach § 38 des Gesetzes für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Diese dürfen unverändert weiterlaufen. Eine Website oder ein Buchungstool ist aber kein Altvertrag. Wer heute einen Shop betreibt, der unter das Gesetz fällt, muss ihn heute barrierefrei anbieten, nicht erst 2030.

Wer kontrolliert und was bei Verstößen droht

Zuständig ist eine neue Behörde, die es vor dem Gesetz nicht gab: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, eine gemeinsame Anstalt aller 16 Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Sie ist seit dem 26. September 2025 arbeitsfähig und hat ihre Prüfstrategien im Januar 2026 beschlossen.

Der Bußgeldrahmen liegt für Dienstleistungserbringer, die ihre Dienstleistung nicht barrierefrei anbieten, bei bis zu 100.000 Euro. Verstöße gegen Mitwirkungs- und Korrekturpflichten kosten bis zu 10.000 Euro. Wichtig ist auch § 32: Jeder Verbraucher kann bei der Behörde beantragen, dass ein Verfahren gegen ein Unternehmen eingeleitet wird. Dazu kommt ein Verbandsklagerecht.

Wie sieht die Praxis nach einem Jahr aus? Laut Pressemitteilung der MLBF vom 1. Juni 2026 sind seit September 2025 fast 700 Hinweise, Beschwerden und Anträge eingegangen. Geprüft werden vor allem Online-Shops, Bankdienstleistungen, Ticketsysteme, Apps und Automaten. Ein tatsächlich verhängtes Bußgeld haben wir in keiner seriösen Quelle gefunden. Das heißt nicht, dass keines kommt. Es heißt, dass die Behörde im ersten Jahr geprüft, beraten und Fristen gesetzt hat, statt sofort zu sanktionieren.

Abmahnungen: das reale Risiko sah anders aus als befürchtet

Die erste Welle kam nicht von der Behörde, sondern von einer Anwaltskanzlei. Bereits im August 2025, zwei Monate nach Inkrafttreten, verschickte eine Kanzlei im Namen eines Webdienstleisters Schreiben an Unternehmen mit nicht barrierefreien Websites, gestützt auf das Wettbewerbsrecht, mit einer Forderung von rund 1.000 Euro und einem „Vergleichsangebot" von 595 Euro. Nach öffentlicher Kritik erklärte die Kanzlei, es handele sich um Hinweise, nicht um förmliche Abmahnungen.

Wettbewerbsrechtler halten viele dieser Schreiben für angreifbar: Es fehlt oft das Wettbewerbsverhältnis, die Verstöße sind nicht konkret benannt, und ob ein BFSG-Verstoß überhaupt abmahnfähig ist, hat bislang kein Gericht entschieden. Wer so ein Schreiben bekommt, sollte nicht zahlen, sondern prüfen lassen. Die Agentur-Behauptungen von einer „Abmahnwelle 2026" mit Tausenden Schreiben konnten wir in keiner belastbaren Quelle bestätigen.

Eine Randnotiz mit Gewicht: Die EU-Kommission hat Deutschland im März 2026 eine ergänzende Stellungnahme zugestellt, weil die Richtlinie aus ihrer Sicht nicht vollständig umgesetzt ist. Nachschärfungen am Gesetz sind also nicht ausgeschlossen. In welche Richtung, ist offen.

Der technische Maßstab: WCAG 2.1 AA heute, WCAG 2.2 ab jetzt sinnvoll

Das Gesetz selbst enthält keine Pixelwerte. Es verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die für Websites wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines des W3C verweist, Stufen A und AA. Rechtlich harmonisiert und damit Grundlage der Konformitätsvermutung ist derzeit die Normfassung 3.2.1 von 2021, die WCAG 2.1 abbildet.

Neu seit dem 2. September 2026: Das europäische Normungsinstitut ETSI hat die Fassung 4.1.1 der EN 301 549 veröffentlicht. Sie übernimmt WCAG 2.2 und bringt für Websites sechs zusätzliche Kriterien, darunter Mindestgrößen für Klickziele, sichtbarer Fokus, der nicht von Sticky-Headern verdeckt wird, keine doppelte Dateneingabe in Formularen und Logins ohne Rätsel-Captcha als einzigen Weg. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, die die neue Fassung rechtlich verbindlich macht, steht noch aus und wird für Herbst 2026 erwartet. Unsere Empfehlung ist eindeutig: Wer jetzt baut oder umbaut, baut nach WCAG 2.2 AA. Die sechs neuen Punkte sind bei sauberem Design ohnehin selbstverständlich.

Warum sich das auch ohne Gesetz lohnt

Zwei Zahlen relativieren die Diskussion um Pflicht und Ausnahme. Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom Juli 2026 lebten Ende 2025 in Deutschland 7,8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung. Mehr als drei Viertel davon sind älter als 55. Dazu kommen Millionen, die ohne Ausweis schlechter sehen, zittrige Hände haben oder schlicht am Handy in der Sonne stehen. Barrierefreiheit ist deshalb weniger ein Nischenthema als eine Frage, ob eure Website für eine Kundengruppe funktioniert, die im Handwerk und im Gesundheitsbereich einen großen Teil der Aufträge ausmacht.

Die zweite Zahl zeigt, wie groß die Lücke ist. Die jährliche WebAIM-Million-Studie vom Februar 2026 hat die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites automatisiert geprüft: 95,9 Prozent hatten erkennbare WCAG-Fehler, im Schnitt 56 pro Seite. Die drei häufigsten Fehler sind seit Jahren dieselben: zu geringer Kontrast auf 83,9 Prozent der Seiten, fehlende Alternativtexte auf 53,1 Prozent, fehlende Formularbeschriftungen auf 51 Prozent. Für Deutschland hat Aktion Mensch im Juni 2025 gemeinsam mit Google 65 der meistbesuchten Online-Shops von Menschen mit Behinderung testen lassen. Zwei von drei waren nicht barrierefrei, nur 20 der 65 Shops ließen sich mit der Tastatur bedienen.

Der Umkehrschluss ist der eigentlich interessante Teil: Wer diese drei bis fünf Standardfehler vermeidet, ist besser aufgestellt als der Großteil des Marktes. Und fast alles davon zahlt zugleich auf Ladezeit, Suchmaschinen und Conversion ein. Alternativtexte helfen Google, Kontraste helfen jedem Handy-Nutzer im Freien, klare Formularfehler senken Abbrüche.

Die zehn Punkte, die in der Praxis am häufigsten fehlen

Aus unseren Projekten und den genannten Studien ergibt sich eine kurze Liste, die den größten Teil der Probleme abdeckt. Die Nummern in Klammern sind die Kriterien aus WCAG 2.2.

1. Kontrast. Fließtext braucht mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund, große Überschriften 3 zu 1 (1.4.3). Hellgrau auf Weiß, der Liebling vieler Designs, fällt fast immer durch.

2. Tastaturbedienung. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, per Tab, Enter und Pfeiltasten (2.1.1). Menüs, die nur auf Hover reagieren, und Slider ohne Tastatursteuerung sind die Klassiker.

3. Sichtbarer Fokus. Man muss sehen, wo man gerade mit der Tastatur steht (2.4.7). Viele Themes entfernen den Fokusrahmen aus optischen Gründen. Neu in 2.2: Der Fokus darf nicht hinter einem festen Header oder Cookie-Banner verschwinden (2.4.11).

4. Alternativtexte. Jedes inhaltliche Bild braucht eine Beschreibung, jedes rein dekorative Bild einen leeren Alt-Text, damit Screenreader es überspringen (1.1.1).

5. Formularbeschriftungen. Jedes Feld braucht ein echtes Label, kein Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet. Fehler müssen in Textform benannt werden, nicht nur durch einen roten Rahmen (3.3.1).

6. Klickziele. Buttons und Links mindestens 24 mal 24 Pixel groß oder mit entsprechendem Abstand (2.5.8). Das trifft die winzigen Social-Icons im Footer und die Pfeile im Slider.

7. Textvergrößerung und Reflow. Bei 200 Prozent Zoom darf nichts abgeschnitten werden (1.4.4), und bei 320 Pixel Breite darf kein horizontales Scrollen nötig sein (1.4.10). Wer die Website auf dem Handy sauber gebaut hat, hat das meist schon.

8. Untertitel. Aufgezeichnete Videos mit Ton brauchen Untertitel (1.2.2). Das reine Hintergrundvideo ohne Ton im Header ist davon nicht betroffen.

9. Sprache und Struktur. Die Seitensprache muss im Code stehen, Überschriften müssen echte Überschriften sein, nicht fett formatierte Absätze. Das klingt banal, fehlt aber auf mehr als jeder achten Startseite der Studie.

10. Overlays. Cookie-Banner, Chat-Widgets und Pop-ups müssen sich per Tastatur schließen lassen und dürfen den Rest der Seite nicht blockieren. Sie waren im Test von Aktion Mensch eine der häufigsten Barrieren.

Was nicht auf der Liste steht: sogenannte Accessibility-Overlays, also Plugins, die per Knopfdruck „Barrierefreiheit" versprechen. Sie beheben keine strukturellen Fehler und werden von vielen Betroffenen als zusätzliche Hürde beschrieben. Wer sie einsetzt, hat keinen Rechtsvorteil.

Die Informationspflicht: was in die AGB oder auf eine eigene Seite gehört

Weniger bekannt als die technischen Anforderungen ist die Informationspflicht aus § 14 und Anlage 3 des Gesetzes. Wer unter das BFSG fällt, muss in den AGB oder „in einer anderen deutlich wahrnehmbaren Weise" drei Dinge veröffentlichen: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, eine Erläuterung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

In der Praxis hat sich dafür eine eigene Seite „Barrierefreiheit" eingebürgert, verlinkt im Footer neben Impressum und Datenschutz. Der Begriff „Barrierefreiheitserklärung" stammt eigentlich aus dem öffentlichen Sektor, wird aber inzwischen auch für Unternehmen so verwendet. Wichtig ist, dass die Seite ehrlich ist: Wer bekannte Lücken benennt und einen Kontaktweg für Rückmeldungen anbietet, steht besser da als jemand, der pauschal Konformität behauptet.

Wie ihr in einer Stunde selbst einen ersten Check macht

Ihr braucht dafür keine Software. Legt die Maus weg und versucht, mit der Tab-Taste durch die Startseite bis zum Kontaktformular oder in den Warenkorb zu kommen. Seht ihr jederzeit, wo ihr seid? Kommt ihr in das Menü hinein und wieder heraus? Lässt sich das Cookie-Banner schließen? Dann zoomt den Browser auf 200 Prozent und schaut, ob Texte abgeschnitten werden oder Elemente übereinanderliegen.

Für Kontraste und Alt-Texte hilft der Accessibility-Bericht in den Entwicklertools von Chrome, der unter „Lighthouse" mit zwei Klicks läuft und die häufigsten automatisch erkennbaren Fehler auflistet. Er findet nur einen Teil der Probleme, aber genau die, die in der Statistik oben vorn stehen. Was er nicht findet, sind logische Fehler: unverständliche Linktexte, falsche Überschriftenreihenfolge, Formulare, die nach dem Absenden keine Rückmeldung geben. Dafür braucht es einen Menschen, im besten Fall einen, der selbst mit Screenreader arbeitet.

Fazit: weniger Pflicht als befürchtet, mehr Nutzen als erwartet

Für die reine Unternehmenswebsite ohne Buchung oder Shop besteht nach heutiger Auslegung keine Pflicht, für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ebenfalls nicht. Wer Termine oder Produkte online verkauft und mehr als neun Leute beschäftigt, ist seit Juni 2025 in der Pflicht, mit einer Behörde, die nach fast 700 Hinweisen im ersten Jahr inzwischen aktiv prüft. Unabhängig davon vermeiden die zehn Punkte oben die Fehler, die 96 Prozent aller Probleme ausmachen, und sie machen die Website für Millionen Kunden benutzbar, die heute oft abspringen. Bei unseren Webdesign-Projekten ist WCAG 2.2 AA deshalb seit diesem Jahr Standard, nicht Zusatzoption.

Unsicher, ob eure Website unter das BFSG fällt oder wo sie steht?

Wir prüfen eure Website einmal ehrlich auf die zehn Punkte, sagen euch, ob ihr nach unserer Einschätzung betroffen seid, und was davon mit wenig Aufwand zu beheben ist. Schreib uns kurz über das Kontaktformular. Wir antworten innerhalb von 24 Stunden, persönlich und ohne Vertriebsgespräch.