Website für Arztpraxen 2026: was rein muss, was Ärzte nicht dürfen und was Patienten erwarten
Was auf eine Website für Arzt- und Zahnarztpraxen gehört: Online-Termine, Leistungen nach Beschwerden, Impressum mit Kammerangaben, Grenzen beim Werben und Datenschutz bei Terminanfragen. Mit Zahlen von Bitkom und KBV und einem Projektbeispiel.
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Eine Praxis-Website hat eine einfachere Aufgabe als die meisten Firmenwebsites und gleichzeitig mehr Regeln. Einfacher, weil Patientinnen und Patienten mit einer klaren Frage kommen: Behandelt die Praxis mein Problem, wann ist sie erreichbar, und wie komme ich an einen Termin? Mehr Regeln, weil für Ärzte und Zahnärzte das Berufsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und der Schutz von Gesundheitsdaten gelten, die für einen Malerbetrieb keine Rolle spielen.
Dieser Ratgeber zeigt, was auf eine Website für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis gehört, was Patienten heute erwarten und wo die Grenzen beim Werben liegen. Die Regeln haben wir am 12. Oktober 2026 in der Musterberufsordnung, im Heilmittelwerbegesetz, bei den Datenschutzbehörden und in Urteilen des Bundesgerichtshofs nachgelesen, die Zahlen zum Patientenverhalten stammen von Bitkom, Eurostat und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Als Beispiel dient die Website, die wir für eine HNO-Praxis gebaut haben. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung durch eure Kammer oder einen Anwalt für Medizinrecht.
Kurz gesagt (Stand 12. Oktober 2026)
Eine gute Praxis-Website beantwortet in Sekunden, welche Beschwerden ihr behandelt, wann ihr erreichbar seid und wie man einen Termin bekommt, am besten online. 64 % der Deutschen haben laut Bitkom schon einmal einen Arzttermin online gebucht, aber nur 40 % der Arztpraxen bieten das laut KBV an. Informieren dürft ihr sachlich und ausführlich, anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist berufsrechtlich verboten. Patientenstimmen sind seit der Lockerung des Heilmittelwerbegesetzes nicht mehr grundsätzlich tabu, Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitseingriffen schon. Das Impressum braucht zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung. Und schon eine Terminanfrage kann Gesundheitsdaten enthalten, entsprechend sorgfältig müssen Formular, Terminbuchung und E-Mail eingerichtet sein.
Was Patienten heute erwarten
Online-Termine sind kein Extra mehr, sondern Erwartung. Laut Bitkom haben Ende 2025 64 % der Deutschen ab 16 Jahren mindestens einmal einen Arzttermin online vereinbart, 2024 waren es 50 %, 2023 erst 36 %. Als wichtigsten Vorteil nannten 84 % der Nutzer, dass sie nicht mehr von der telefonischen Erreichbarkeit abhängen. Schon 2024 stimmten 88 % der Aussage zu, Praxen seien telefonisch oft schwer zu erreichen, und 27 % suchten ihre Praxis gezielt danach aus, ob sie Online-Termine anbietet.

Patienten buchen immer häufiger online, aber weniger als die Hälfte der Arztpraxen bietet es an. Die beiden Befragungen haben unterschiedliche Grundgesamtheiten und lassen sich nicht direkt verrechnen.
Die Praxen ziehen langsamer nach. Im PraxisBarometer Digitalisierung 2025 der KBV gaben 40 % der befragten Arztpraxen an, eine Online-Terminvereinbarung anzubieten, 7 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. Praxen mit mehreren Ärzten tun es häufiger als Einzelpraxen. Für eine Einzelpraxis ist das eine Chance: Wer online buchbar ist, hebt sich noch ab.
Bewertungen werden gelesen. Laut Bitkom lesen 55 % der Internetnutzer zumindest hin und wieder Online-Bewertungen, bevor sie eine Praxis oder Klinik auswählen. Bei der Wahl von Ärztinnen und Ärzten haben die Bewertungen für 57 % von ihnen eine große Bedeutung. Eure Website ist dabei oft die zweite Station: Erst sehen Patienten euer Profil bei Google oder einem Bewertungsportal, dann prüfen sie auf der Website, ob ihr zu ihrem Anliegen passt.
Was auf eine Praxis-Website gehört
Oben: Fachrichtung, Ort, Termin. Im ersten Bildschirm auf dem Handy sollten stehen: welche Praxis, welches Fachgebiet, wo, und ein deutlicher Weg zum Termin, als Telefonnummer zum Antippen und, wenn vorhanden, als Knopf zur Online-Buchung. Die Öffnungs- und Sprechzeiten gehören direkt daneben, nicht drei Klicks tiefer.
Leistungen nach Anliegen, nicht nach Abrechnungsziffern. Patienten suchen nach „Schwindel“, „Schnarchen“ oder „Zahnimplantat“, nicht nach dem Fachbegriff aus der Gebührenordnung. Gliedert eure Leistungen so, dass jemand sein Problem wiederfindet, und erklärt kurz, was in der Praxis passiert. Das hilft auch bei Google, weil eure Seite dann zu den Wörtern passt, die Menschen eintippen.
Ein Gesicht und ein Satz zur Haltung. Wer zu einem neuen Arzt geht, will wissen, wer ihn behandelt. Ein Foto, der Werdegang in wenigen Sätzen, die Sprachen, die in der Praxis gesprochen werden, und ein Satz dazu, wie ihr arbeitet, schaffen mehr Vertrauen als jede Bilddatenbank. Achtung bei Schwerpunkten: Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein erlaubt höchstens drei als „Tätigkeitsschwerpunkte“ gekennzeichnete Bereiche und nur, wenn ihr sie seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang ausübt. Andere Kammerbezirke regeln das anders, prüft die Berufsordnung eurer Kammer.
Praktisches für den Praxisbesuch. Anfahrt und Parken, Barrierefreiheit der Räume, was zum ersten Termin mitzubringen ist, Vertretung im Urlaub, Rezeptbestellung und Notdienstnummern. Diese Seite wird oft häufiger aufgerufen als die Startseite.
Ein Beispiel aus unserer Arbeit
Für eine HNO-Praxis in Saarbrücken haben wir genau diese Struktur gebaut. Das Spektrum der Praxis reicht von HNO für Kinder über Schlafmedizin bis zur Allergologie. Die Leistungen sind deshalb nach Anliegen aufgeteilt, damit Patienten ihr Thema direkt wiederfinden. Termine lassen sich über den Buchungsdienst der Praxis jederzeit online buchen, unabhängig von den Sprechzeiten. Die Ärztin stellt sich auf einer eigenen Seite persönlich vor, mit Werdegang, Schwerpunkten und Sprachen. Umgesetzt war das Projekt in einem Monat.

Ausschnitt aus unserem Projekt für die HNO-Praxis Dr. Lohmann: persönliche Vorstellung mit Tätigkeit, Schwerpunkten und Sprachen.
Was Ärzte auf der Website dürfen und was nicht
Sachlich informieren ist erlaubt, anpreisen nicht. Die Musterberufsordnung für Ärzte erlaubt in § 27 „sachliche berufsbezogene Informationen“. Untersagt ist berufswidrige Werbung, und berufswidrig ist laut § 27 Abs. 3 „insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“. Für Zahnärzte kommt in § 21 der Musterberufsordnung noch „herabsetzende“ Werbung dazu. Verbindlich ist jeweils die Berufsordnung eurer Landeskammer, die von der Musterfassung abweichen kann. In der Praxis heißt das: „Wir behandeln Schwindel und führen dafür diese Untersuchungen durch“ ist Information, „die beste HNO-Praxis der Stadt“ ist Anpreisung.
Patientenstimmen sind nicht mehr grundsätzlich verboten. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt Äußerungen Dritter wie Dank- oder Empfehlungsschreiben heute nur noch, „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG). Manche Übersichten der Kammern führen noch Urteile aus der Zeit vor dieser Lockerung, die heute kein sicherer Maßstab mehr sind. Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, muss nach § 5b Abs. 3 UWG offenlegen, ob und wie er prüft, dass sie von echten Patienten stammen. Gefälschte Bewertungen sind immer unzulässig, und nur die guten zu zeigen, hat ein Oberlandesgericht schon 2013 untersagt. Der einfachste Weg: auf euer Profil bei Google oder einem Bewertungsportal verlinken, statt eine Auswahl auf die eigene Seite zu stellen.
Vorher-Nachher-Bilder nur mit großer Vorsicht. Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit verbietet § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern. Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 entschieden, dass auch eine Unterspritzung mit Hyaluron, die Form von Nase oder Kinn verändert, darunter fällt (Az. I ZR 170/24). Für medizinisch notwendige Behandlungen gilt das Verbot so nicht, aber auch dort dürfen Darstellungen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein.
Siegel und Auszeichnungen prüfen. Der Bundesgerichtshof hat sich am 30. Juli 2026 mit der Werbung mit einem Ärzte-Siegel einer Zeitschrift befasst und strenge Anforderungen an solche Siegel mit Gesundheitsbezug formuliert, das Verfahren aber zurückverwiesen (Az. I ZR 130/25). Wer mit einer „Top-Mediziner“-Plakette wirbt, sollte vorher klären lassen, ob das zulässig ist.
Das Impressum einer Praxis
Ärzte und Zahnärzte haben zusätzliche Pflichtangaben. Neben Name, Anschrift, Kontakt und gegebenenfalls Umsatzsteuer-ID verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes für reglementierte Berufe: die Kammer, der ihr angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind. Praktisch heißt das: Ärztekammer nennen, „Arzt“ oder „Zahnarzt“, „verliehen in Deutschland“, und auf die Berufsordnung eurer Kammer verlinken. Manche Kommentierungen nennen noch das alte Telemediengesetz, maßgeblich ist seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz.
Kontaktformular, Online-Termin und Datenschutz
Schon eine Terminanfrage kann Gesundheitsdaten enthalten. Nach Erwägungsgrund 35 der DSGVO gehören zu den Gesundheitsdaten auch Informationen, die „im Zuge der Anmeldung“ für eine Behandlung erhoben werden. Wer in ein Kontaktformular „Termin wegen starker Ohrenschmerzen“ schreibt, übermittelt besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO. Das Formular muss deshalb verschlüsselt übertragen (https, wie es auch die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV verlangt), die Nachricht darf nicht unverschlüsselt durch fremde Systeme wandern, und die Datenschutzerklärung muss erklären, was mit den Angaben passiert.
Terminbuchungsdienste sind Auftragsverarbeiter. Die Berliner Datenschutzbeauftragte schreibt, dass Praxen Terminverwaltungsunternehmen in der Regel als Auftragsverarbeiter einsetzen. Dafür braucht ihr keine Einwilligung der Patienten, müsst aber in der Datenschutzinformation darüber informieren und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung haben. Für Erinnerungen per SMS oder E-Mail braucht ihr laut Bundesärztekammer und KBV dagegen eine ausdrückliche Einwilligung, die ihr nachweisen könnt. Und Patienten müssen bei der Buchung erkennen, dass sie bei eurer Praxis buchen, nicht bei einem anonymen Portal.
Fremde Dienste auf der Website kritisch prüfen. Dieselbe Behörde weist darauf hin, dass auch eingebundene Inhalte Dritter wie Schriftarten, Karten oder Skripte diesen Anbietern personenbezogene Daten verraten und dass es dafür „regelmäßig keine Rechtsgrundlage“ gibt. Schriften gehören auf den eigenen Server, Karten und Videos erst nach Einwilligung geladen.
E-Mail ist für Befunde ungeeignet. Die Datenschutzkonferenz verlangt bei E-Mails mit hohem Risiko für die Betroffenen regelmäßig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, und das Berufsgeheimnis ist ein Indiz für ein solches Risiko. Auf Schutzmaßnahmen verzichten dürft ihr nur auf ausdrücklichen, eigeninitiativen Wunsch eines informierten Patienten im dokumentierten Einzelfall. Für Terminanfragen per E-Mail reicht ein Hinweis auf der Website, dass ihr darüber keine medizinischen Inhalte besprecht.
Für Vertragsärzte gilt zusätzlich die IT-Sicherheitsrichtlinie. Die Richtlinie der KBV nach § 390 SGB V enthält eigene Anforderungen für Praxen, die einen Webdienst anbieten, etwa ein Online-Terminsystem mit Anmeldung: Authentisierung, Schutz vor automatisierter Nutzung und verschlüsselte Verbindungen. Eine reine Informationsseite ist davon weniger betroffen als ein selbst betriebenes Patientenportal.
Barrierefreiheit: Pflicht oder nicht?
Für viele Einzelpraxen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht, sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem. Das BFSG gilt seit Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Beispiel ausdrücklich die Online-Buchung von Terminen, eine reine Präsentationsseite falle dagegen eher nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen. Ob Behandlungstermine bei Ärzten überhaupt darunter fallen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Unabhängig davon lebten Ende 2025 laut Statistischem Bundesamt 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland, 9,4 % der Bevölkerung, und viele davon sind Patienten. Die KBV empfiehlt Praxen selbst hohe Kontraste, beschriebene Bilder und Online-Termine als Ergänzung. Mehr in Barrierefreie Website nach BFSG.
Google-Profil und Bewertungen
Ärzte dürfen ein eigenes Profil haben, die Praxis zusätzlich ihres. Google zählt Ärzte und Zahnärzte zu den „unabhängigen Fachkräften“. Wer Patientenkontakt hat und zu den Öffnungszeiten am Standort erreichbar ist, kann ein eigenes Unternehmensprofil anlegen, mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete sind nicht erlaubt. In einer Gemeinschaftspraxis bekommt die Praxis ein eigenes Standortprofil, die Profile der Ärzte tragen nur deren Namen. Wie ihr das Profil einrichtet, steht in Google-Unternehmensprofil einrichten, bestätigen und pflegen.
Bewertungsportale müsst ihr grundsätzlich dulden. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Verfahren zu Jameda entschieden, dass Ärzte Bewertungsportale im Grundsatz hinnehmen müssen. Bestreitet ein Arzt, dass der Bewertende überhaupt bei ihm in Behandlung war, muss das Portal nachfragen und sich den Kontakt belegen lassen. Auf Bewertungen dürft ihr antworten, aber wegen der Schweigepflicht nie Details zur Behandlung nennen. Mehr dazu in Google-Bewertungen löschen, melden, beantworten.
Die Checkliste für eure Praxis-Website
Was sich geändert hat und was das für euch heißt
Patienten erwarten Online-Termine, und die Regeln sind gleichzeitig konkreter geworden. Innerhalb von zwei Jahren ist der Anteil der Deutschen, die schon online einen Arzttermin gebucht haben, von 36 auf 64 % gestiegen. Seit Oktober 2025 gelten die neuen Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie für Vertragsärzte, seit Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und der Bundesgerichtshof hat 2025 und 2026 die Grenzen für Vorher-Nachher-Werbung und Ärzte-Siegel nachgeschärft. Für euch heißt das: Eine gute Praxis-Website ist heute vor allem ein verlässlicher Weg zum Termin, sachlich formuliert und datenschutzsauber gebaut. Das neue PraxisBarometer der KBV wird für den Herbst 2026 erwartet, wir ergänzen die Zahlen dann.
Stand dieser Fassung: 12. Oktober 2026. Die rechtlichen Hinweise sind keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Berufsordnung eurer Kammer und die Auskunft eurer Datenschutzbehörde.
Ihr plant eine neue Praxis-Website?
Wir bauen Websites für Praxen, die Patienten in Sekunden zum richtigen Termin führen: mit Leistungen nach Anliegen, Anbindung eures Buchungsdienstes, sauberem Impressum und Schriften vom eigenen Server. Für kleine Praxen gibt es einen fertigen Onepager zum Festpreis. Dazu passt: Projekt HNO-Praxis Dr. Lohmann · Local SEO · Leistung: Webdesign · Website für 999 Euro
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